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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 76 GG
Artikel 76 GG
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.
(2) 1 Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. 2 Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von 6 Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. 3 Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist 9 Wochen. 4 Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach 3 Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach 6 Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. 5 Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme 9 Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.
(3) 1 Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von 6 Wochen zuzuleiten. 2 Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. 3 Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist 9 Wochen. 4 Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist 3 Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, 6 Wochen. 5 Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist 9 Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. 6 Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluss zu fassen.
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