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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 22 PublG
§ 22 PublG, Erstmalige Anwendung geänderter Vorschriften
(1) 1 Die §§ 7, 9, 11, 13 Absatz 3 Satz 2 und § 21 in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 4. 12. 2004 (BGBl. I S. 3166) finden erstmals auf das nach dem 31. 12. 2004 beginnende Geschäftsjahr Anwendung. 2 § 315a Absatz 2 HGB in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 4. 12. 2004 (BGBl. I S. 3166) in Verbindung mit § 11 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 4. 12. 2004 (BGBl. I S. 3166) ist erstmals auf das nach dem 31. 12. 2006 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 3 Die bis zum 9. 12. 2004 geltenden Fassungen des § 11 Absatz 6 Nummer 2 dieses Gesetzes und des § 292a HGB sind letztmals auf das vor dem 1. 1. 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; Artikel 58 Absatz 5 Satz 2 EGHGB gilt entsprechend. 4 Soweit § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 6 Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 10 Satz 1 Nummer 2, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 und § 15 dieses Gesetzes auf Bestimmungen des HGB verweisen, die in Artikel 58 Absatz 2 bis 4 EGHGB aufgeführt sind, gelten die in der letztgenannten Vorschrift getroffenen Übergangsregelungen entsprechend. 5 Soweit § 13 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes auf § 297 Absatz 1 HGB verweist, ist Artikel 58 Absatz 5 Satz 1 EGHGB entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht, wenn das Mutterunternehmen eine rechtsfähige Personengesellschaft oder ein Einzelkaufmann ist.
Satz 5 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436) (1. 1. 2024).
(2) 1 Die §§ 2, 9, 12, 15, 20 und 21 in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. 11. 2006 (BGBl. I S. 2553) in der vom 1. 1. 2007 an geltenden Fassung finden erstmals auf das nach dem 31. 12. 2005 beginnende Geschäftsjahr Anwendung. 2 Die §§ 2, 9, 12, 15, 20 und 21 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. 1. 2007 geltenden Fassung sind letztmals auf das vor dem 1. 1. 2006 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 3 Soweit die §§ 2, 9, 15, 20 und 21 auf Bestimmungen des HGB verweisen, die in Artikel 61 EGHGB genannt sind, gelten die in der letztgenannten Vorschrift getroffenen Übergangsregelungen im Übrigen entsprechend.
(3) 1 Soweit die §§ 5, 6, 13 und 20 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. 5. 2009 (BGBl. I S. 1102) sowie in der zuvor geltenden Fassung und soweit durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz nicht geänderte Bestimmungen dieses Gesetzes auf Bestimmungen des HGB verweisen, sind die hierauf bezogenen Übergangsregelungen der Artikel 66 und 67 EGHGB entsprechend anzuwenden. 2 In Bezug auf § 11 dieses Gesetzes sind die auf § 290 HGB bezogenen Übergangsregelungen des Artikels 66 Absatz 3 und 5 EGHGB entsprechend anzuwenden. 3 Das Gleiche gilt für Artikel 66 Absatz 3 Satz 6 EGHGB.
(4) Für § 21 in der durch das Gesetz zur Änderung des HGB vom 4. 10. 2013 (BGBl. I S. 3746) geänderten Fassung gilt Artikel 70 Absatz 3 EGHGB entsprechend.
(5) 1 Die §§ 5, 9, 11, 13 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 14, 17 und 20 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2015 beginnen. 2 Auf vor dem 1. 1. 2016 beginnende Geschäftsjahre bleiben die §§ 5, 9, 11, 13, 14, 17 und 20 in der bis zum 22. 7. 2015 geltenden Fassung anwendbar.
(6) § 7 Satz 5 und 6 muss so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 17. 6. 2016 bestellt worden sind.
(7) 1 Die §§ 11, 13, 17 und 20 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. 4. 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. 12. 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis zum 18. 4. 2017 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Lage- und Konzernlageberichte für das vor dem 1. 1. 2017 beginnende Geschäftsjahr.
(8) 1 Die §§ 1, 2 und 5 in der ab dem 1. 7. 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31. 12. 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Soweit § 6 in der ab dem 1. 7. 2021 geltenden Fassung und soweit der durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz nicht geänderte § 14 auf Bestimmungen des HGB verweisen, sind die hierauf bezogenen Übergangsregelungen des Artikels 86 Absatz 1 bis 3 EGHGB entsprechend anzuwenden. 3 Soweit § 7 Satz 5 in der ab dem 1. 7. 2021 geltenden Fassung auf § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 AktG verweist, sind die hierauf bezogenen Übergangsregelungen des § 12 Absatz 6 und des § 26k Absatz 2 EGAktG entsprechend anzuwenden. 4 § 20 in der ab dem 1. 7. 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf Rechnungslegungsunterlagen und gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen für das nach dem 31. 12. 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Absatz 8 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(9) 1 Die §§ 2, 9, 10, 12, 15, 20 und 21 in der ab dem 1. 8. 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. 12. 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. 7. 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. 1. 2022 beginnende Geschäftsjahr.
Absatz 9 angefügt durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
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