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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 97c SGB VIII
§ 97c SGB VIII, Erhebung von Gebühren und Auslagen
Landesrecht kann abweichend von § 64 SGB X die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln.
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