Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 108 SGB VIII
§ 108 SGB VIII, Übergangsregelung
Bisheriger § 107, angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444), wurde § 108 durch G vom 21. 12. 2022 (BGBl. I S. 2824).
(1) 1 Das BMFSFJ begleitet und untersucht
- 1. bis zum Inkrafttreten von § 10b am 1. 1. 2024 sowie
- 2. bis zum Inkrafttreten von § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 am 1. 1. 2028
(2) 1 Das BMFSFJ untersucht in den Jahren 2022 bis 2024 die rechtlichen Wirkungen von § 10 Absatz 4 und legt dem Bundestag und dem Bundesrat bis zum 31. 12. 2024 einen Bericht über das Ergebnis der Untersuchung vor. 2 Dabei sollen insbesondere die gesetzlichen Festlegungen des SGB VIII und SGB IX
- 1. zur Bestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises,
- 2. zur Bestimmung von Art und Umfang der Leistungen,
- 3. zur Ausgestaltung der Kostenbeteiligung bei diesen Leistungen und
- 4. zur Ausgestaltung des Verfahrens
(3) Soweit das BMFSFJ Dritte in die Durchführung der Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 einbezieht, beteiligt es hierzu vorab die Länder.
(4) Das BMFSFJ untersucht unter Beteiligung der Länder die Wirkungen dieses Gesetzes im Übrigen einschließlich seiner finanziellen Auswirkungen auf Länder und Kommunen und berichtet dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat über die Ergebnisse dieser Untersuchung.
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