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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6. RS 2015/02
Ziff. 6. RS 2015/02, Berufsständische Versorgungseinrichtungen
(1) Nach § 44a Absatz 4 Satz 5 SGB XI zahlen die in § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e SGB VI genannten Stellen (Pflegekassen, private Versicherungsunternehmen und Beihilfestellen) für Beschäftigte, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen und wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, auf Antrag Beiträge an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung. Die Beiträge sind in der Höhe zu zahlen, wie sie bei Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären.
(2) Mit dieser Regelung werden Pflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit sind (vgl. § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI, § 7 Absatz 2 AVG) mit Beziehern von Pflegeunterstützungsgeld, für die eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht, gleichgestellt.
(3) Die Aussagen zur anteiligen Tragung der Beiträge bei Beteiligung einer Beihilfestelle unter Ziffer 4.3 gelten für die Beiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung entsprechend.
(4) Das Nähere über das Verfahren zur Meldung der Leistungsbezieher gegenüber den berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie zur Zahlung und zum Nachweis der Beiträge bleibt gesonderten Absprachen zwischen den in § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e SGB VI genannten Stellen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen vorbehalten. Der GKVSpitzenverband einerseits und der PKV-Verband andererseits werden dazu jeweils eine Verfahrensabsprache mit der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV) treffen.
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