Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 78 ZDG
§ 78 ZDG, Entsprechende Anwendung weiterer Rechtsvorschriften
(1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gelten entsprechend
- 1. das ArbPlSchG mit der Maßgabe, dass
- 2. das USG mit der Maßgabe, dass in § 24 an die Stelle des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr die vom BMFSFJ bestimmte Stelle tritt.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, stehen der Zivildienst und der freiwillige zusätzliche Zivildienst bei Anwendung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem Grundwehrdienst nach Maßgabe des WPflG gleich.
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