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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 BPflV
§ 2 BPflV, Krankenhausleistungen
(1) 1 Krankenhausleistungen nach § 1 Absatz 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus oder durch das Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. 2 Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18 KHEntgG).
Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613) und G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986). Satz 2 geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534) und G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613).
(2) 1 Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. 2 Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch
- 1. die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des SGB V,
- 2. die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,
- 3. die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 SGB V,
- 4. das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1a SGB V.
Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).
Nummer 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983), geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
- 1. eine Dialyse,
- 2. bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.
Satz 3 neugefasst durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.
Absatz 3 angefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613).
(4) 1 Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft bis zum 31. 12. 2021, ob zwischen Krankenhäusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. 2 Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwendig ist. 3 Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf ihrer Internetseite. 4 Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht bis zum 31. 12. 2023 die Höhe von Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.
Absatz 4 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309). Satz 4 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
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