Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 16 BPflV
§ 16 BPflV, Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistungen
Bisheriger § 22 wurde § 16 und neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613).
1 Die Berechnung belegärztlicher Leistungen richtet sich nach § 18 KHEntgG. 2 Die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen auch für stationsäquivalente Behandlung richten sich nach den §§ 17 und 19 KHEntgG.
Satz 2 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten