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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 RidoHiMi
§ 4 RidoHiMi, Ausgabenaufteilung zwischen Krankenkasse und Pflegekasse
Die Ausgaben für die doppelfunktionalen Hilfsmittel gemäß § 2 Satz 2 und § 3 Satz 2 tragen die Krankenkasse und die Pflegekasse jeweils wie folgt:
Doppelfunktionales Hilfsmittel | Anteil der Krankenkasse | Anteil der Pflegekasse |
Produktgruppe 04 "Badehilfen" | 65,3 % | 34,7 % |
Produktgruppe 18 "Kranken-/Behindertenfahrzeuge" | 92,3 % | 7,7 % |
Produktgruppe 20 "Lagerungshilfen" | 95,7 % | 4,3 % |
Produktgruppe 22 "Mobilitätshilfen" | 54,5 % | 45,5 % |
Produktgruppe 33 "Toilettenhilfen" | 87,0 % | 13,0 % |
Produktgruppe 19 "Krankenpflegeartikel" | 8,3 % | 91,7 % |
Produktgruppe 50 "Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege" | 8,3 % | 91,7 % |
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