Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 PflAFinV
§ 11 PflAFinV, Mitteilungspflichten zur Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen
(1) Die Landesverbände der Pflegekassen teilen der zuständigen Stelle bis zum 1. 4. des Festsetzungsjahres Name, Träger und Anschrift der stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 PflBG mit.
(2) 1 Die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen teilen der zuständigen Stelle bis zum 15. 6. des Festsetzungsjahres die Anzahl der Vollzeitäquivalente der Pflegefachkräfte mit, die am 15. 12. des Vorjahres des Festsetzungsjahres in der Einrichtung beschäftigt oder eingesetzt sind. 2 Ambulante Pflegeeinrichtungen teilen dabei zusätzlich mit, welcher Anteil an Vollzeitäquivalenten auf Pflegeleistungen nach dem SGB XI entfällt.
(3) Die stationären Pflegeeinrichtungen teilen der zuständigen Stelle bis zum 15. 6. des Festsetzungsjahres zusätzlich die Gesamtzahl der Pflegeplätze sowie die Belegungstage für die jeweilige Einrichtung nach der aktuell gültigen Vergütungsvereinbarung mit.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).
(4) Die ambulanten Pflegeeinrichtungen teilen der zuständigen Stelle bis zum 15. 6. des Festsetzungsjahres zusätzlich die Anzahl der in den 12 Monaten vor dem 1. 1. des Festsetzungsjahres von der jeweiligen Einrichtung nach dem SGB XI entsprechend des im jeweiligen Land geltenden Abrechnungssystems abgerechneten Punkte oder Zeitwerte mit.
(5) 1 Teilt eine stationäre oder ambulante Pflegeeinrichtung der zuständigen Stelle die Angaben nach den Absätzen 2 bis 4 nicht, nicht fristgemäß, fehlerhaft oder unvollständig mit, fordert die zuständige Stelle die Pflegeeinrichtung mit einer Frist von 2 Wochen zur Nachmeldung auf. 2 Nach Ablauf der Frist kann die zuständige Stelle diese Angaben durch eine Schätzung ersetzen. 3 Die Länder können weitere, darüber hinausgehende Anforderungen an die Schätzbefugnis nach Satz 2 festlegen.
Absatz 5 angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).
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