Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 24 PflAFinV
§ 24 PflAFinV, Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkt
(1) Die Erhebungen werden jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr (Berichtsjahr) durchgeführt, erstmals für das Jahr 2020.
(2) Die Angaben nach § 22 werden jeweils nach dem Stand vom 31. 12. des Berichtsjahres erhoben.
(3) Die Angaben nach § 22 und § 23 sind bis zum 15. 2. des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres dem zuständigen statistischen Landesamt zu melden, erstmals zum 15. 2. 2021.
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