Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 41 PflAPrV
§ 41 PflAPrV, Prüfung bei Modellvorhaben nach § 14 PflBG
1 Die Prüfung bei Ausbildungen nach § 14 PflBG, die im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung stattfinden, ist an einer Hochschule abzulegen. 2 Für die Ausbildung nach § 14 PflBG gelten die Vorschriften dieses Teils zur staatlichen Prüfung, wobei die Ergänzungen nach § 24 Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden sind.
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