Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 13 SVWO
§ 13 SVWO, Beschwerde im Feststellungsverfahren
(1) 1 Beschwerden nach § 48b Absatz 3 SGB IV sind, wenn sie sich gegen die Entscheidung des Wahlausschusses eines bundesunmittelbaren Versicherungsträgers richten, beim Bundeswahlausschuss, im Übrigen beim zuständigen Landeswahlausschuss schriftlich oder per Telefax einzulegen und zu begründen. 2 Der Beschwerdeführer soll dem zuständigen Wahlbeauftragten und dem zuständigen Wahlausschuss eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. 3 Der Wahlausschuss legt dem Beschwerdewahlausschuss die Akten unverzüglich vor.
Satz 1 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
(2) 1 Eine Beschwerde nach § 48c Absatz 3 SGB IV ist beim Bundeswahlausschuss schriftlich oder per Telefax einzulegen und zu begründen. 2 Der Beschwerdeführer soll dem Bundeswahlbeauftragten eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. 3 Der Bundeswahlbeauftragte legt seine Akten unverzüglich dem Bundeswahlausschuss vor.
Satz 1 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
(3) 1 Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses lädt der Vorsitzende als Beteiligte den Beschwerdeführer, den Antragsteller und den Vorsitzenden des Wahlausschusses; er teilt dem zuständigen Wahlbeauftragten den Termin der Sitzung mit. 2 Für das Verfahren gelten § 11 Absatz 3 und § 25 Absatz 2 Satz 2 bis 4, Absatz 3 und 4 entsprechend.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten