Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 Mu-RL
§ 9 Mu-RL, Aufzeichnungen und Bescheinigungen
(1) Nach Feststellung der Schwangerschaft stellt die Ärztin oder der Arzt der Schwangeren einen Mutterpass gemäß Anlage III aus, sofern sie nicht bereits einen Mutterpass dieses Musters gemäß Anlage III besitzt.
(2) 1 Als Mutterpass im Sinne dieser Richtlinie gelten sowohl der Mutterpass gemäß Anlage III als auch der elektronische Mutterpass gemäß den Festlegungen nach § 355 Absatz 1 SGB V. 2 Nach dem Mutterpass richten sich die von der Ärztin oder vom Arzt vorzunehmenden Eintragungen der Ergebnisse der Untersuchungen im Rahmen der ärztlichen Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Geburt. 3 Darüber hinausgehende für die Schwangerschaft relevante Untersuchungsergebnisse sollen in den Mutterpass eingetragen werden, soweit die Eintragung durch die Richtlinie nicht ausgeschlossen ist (Lues-Suchreaktion sowie HIV-Untersuchung). 4 Die vorzunehmenden Eintragungen erfolgen entweder im Mutterpass gemäß der Anlage III oder auf Wunsch der Versicherten im elektronischen Mutterpass. 5 Um die Vollständigkeit der Daten zu gewährleisten, sollte vermieden werden, innerhalb einer Schwangerschaft zwischen der Dokumentation im elektronischen Mutterpass und der Dokumentation im Mutterpass gemäß Anlage III zu wechseln.
(3) Die Befunde der ärztlichen Betreuung und der blutgruppenserologischen Untersuchungen hält die Ärztin oder der Arzt für ihre oder seine Patientenkartei fest und stellt sie bei eventuellem Arztwechsel der anderen Ärztin oder dem anderen Arzt auf deren oder dessen Anforderung zur Verfügung, sofern die Schwangere zustimmt.
(4) 1 Beim Anlegen eines weiteren Mutterpasses sind die Blutgruppenbefunde zu übertragen. 2 Die Richtigkeit der Übertragung ist ärztlich zu bescheinigen.
(5) Der zuständige Unterausschuss des Gemeinsamen Bundesausschusses ist berechtigt, Änderungen am Mutterpass gemäß Anlage III vorzunehmen, deren Notwendigkeit sich aus der praktischen Anwendung ergibt, soweit dadurch der Mutterpass gemäß Anlage III nicht in seinem Aufbau und in seinem wesentlichen Inhalt verändert wird.
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