Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 7. DEÜVGs
Ziff. 7. DEÜVGs, Zusätzliche Angabe des Entgeltes für die Rentenberechnung
(1) 1 Seit dem 1. 7. 2019 ist die Gleitzone nach § 20 Absatz 2 SGB IV in Übergangsbereich umbenannt und die Grenze von 850 EUR auf 1 300 EUR angehoben worden. 2 Zum 1. 10. 2022 erfolgte eine Erhöhung auf 1 600 EUR. Seit dem 1. 1. 2023 beträgt die Obergrenze des Übergangsbereiches 2 000 EUR.
(2) Zudem ist für Beschäftigungen im Übergangsbereich nicht mehr das nach § 163 Absatz 10 SGB VI reduzierte beitragspflichtige Entgelt der Rentenberechnung zugrunde zu legen (bisheriges Gleitzonen-Entgelt), sondern das Entgelt, das ohne Anwendung des Übergangsbereiches beitragspflichtig wäre (tatsächliches Entgelt).
(3) 1 Dieses für die Rentenberechnung erforderliche tatsächliche Entgelt ist nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c SGB IV zusätzlich in den Entgeltmeldungen anzugeben. 2 Die Angabe erfolgt im neuen Feld "Entgelt Rentenberechnung" im Datenbaustein Meldesachverhalt.
Angabe für Meldezeiträume vor dem 1. 7. 2019
(4) 1 In Entgeltmeldungen, die ausschließlich Zeiträume vor dem 1. 7. 2019 umfassen, ist für Beschäftigungen in der Gleitzone beim Kennzeichen Midijob
- 0 = bei Verzicht auf die Anwendung der Gleitzone,
- 1 = bei monatlichen Arbeitsentgelten, die durchgehend in der Gleitzone liegen oder
- 2 = bei monatlichen Arbeitsentgelten, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gleitzone liegen
Angabe für Meldezeiträume, die über den 30. 6. 2019 hinausgehen
(5) 1 In Entgeltmeldungen, die Zeiträume umfassen, die über den 30.6. 2019 hinausgehen, ist für Beschäftigungen in der Gleitzone bzw. im Übergangsbereich beim Kennzeichen Midijob
- 0 = bei Verzicht auf die Anwendung der Gleitzone vor dem 1. 7. 2019,
- 1 = bei monatlichen Arbeitsentgelten, die durchgehend in der Gleitzone bzw. nach dem 30. 6. 2019 im Übergangsbereich liegen oder
- 2 = bei Arbeitsentgelten, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gleitzone bzw. nach dem 30. 6. 2019 im Übergangsbereich liegen
(6) Sofern die Meldung auch Zeiträume umfasst, in denen keine Beschäftigung in der Gleitzone/im Übergangsbereich vorlag, fließen aus diesen Beschäftigungszeiten die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte in die zusätzliche Angabe des der Rentenberechnung zugrunde zu legenden Entgelts ein (Feld "Entgelt Rentenberechnung").
(7) 1 Alternativ können für die oben aufgeführten Beschäftigungen eine Abmeldung mit dem beitragspflichtigen Entgelt und dem Abgabegrund 33 zum 30. 6. 2019 sowie eine Anmeldung mit Abgabegrund 13 zum 1. 7. 2019 vorgenommen werden. 2 Für die Entgeltmeldungen für Zeiträume ab 1. 7. 2019 ist zusätzlich zum beitragspflichtigen Entgelt auch das Entgelt anzugeben, das der Rentenberechnung zugrunde zu legen ist, sofern im Meldezeitraum eine Beschäftigung innerhalb des Übergangsbereiches vorliegt. 3 Dabei handelt es sich für Beschäftigungen im Übergangsbereich um das Entgelt, das ohne Anwendung des § 163 Absatz 10 SGB VI beitragspflichtig wäre. 4 Sofern die Meldung auch Zeiträume umfasst, in denen keine Beschäftigung im Übergangsbereich vorlag, fließen aus diesen Beschäftigungszeiten die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte in die zusätzliche Angabe des der Rentenberechnung zugrunde zu legenden Entgelts ein. 5 Sind für diese Variante zusätzliche technische Anpassungen in den systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen und maschinell erstellten Ausfüllhilfen notwendig, ist die Umsetzung optional.
Angabe für Meldezeiträume nach dem 30. 6. 2019
(8) 1 In Entgeltmeldungen, die ausschließlich Zeiträume nach dem 30. 6. 2019 umfassen, ist für Beschäftigungen im Übergangsbereich beim Kennzeichen Midijob
- 1 = bei monatlichen Arbeitsentgelten, die durchgehend im Übergangsbereich liegen oder
- 2 = bei monatlichen Arbeitsentgelten, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereiches liegen
(9) Sofern die Meldung auch Zeiträume umfasst, in denen keine Beschäftigung im Übergangsbereich vorlag, fließen aus diesen Beschäftigungszeiten die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte in die zusätzliche Angabe des der Rentenberechnung zugrunde zu legenden Entgelts ein (Feld "Entgelt Rentenberechnung").
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