Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4a GKV-SVS
§ 4a GKV-SVS, Vorübergehende finanzielle Hilfen (§ 164 SGB V i. d. F. des GKV-FKG vom 22. 3. 2020, BGBI. I, S. 604)
(1) Der GKV-Spitzenverband kann vorübergehende finanzielle Hilfen gewähren, um zur Abwendung von Haftungsrisiken für notwendig erachtete Vereinigungen zu erleichtern bzw. zu ermöglichen oder um die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit einer Krankenkasse zu erhalten.
(2) Der Antrag auf Gewährung von finanziellen Hilfen nach Absatz 1 kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden, die für die Krankenkasse zuständig ist (§ 90 SGB IV), deren Schließung oder Insolvenz durch die Vereinigung vermieden bzw. deren Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit erhalten werden soll.
(3) 1 Der GKV-Spitzenverband macht die zur Finanzierung der Hilfen erforderlichen Mittel und Beträge durch Bescheid bei seinen Mitgliedskassen mit Ausnahme der Landwirtschaftlichen Krankenkasse geltend. 2 Die Finanzierungsbeteiligung gilt gleichermaßen für die Hilfe empfangende Krankenkasse bei einer Finanzhilfe nach § 164 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V. 3 Näheres über Voraussetzungen, Art, Umfang, Finanzierung und Durchführung der Hilfen regelt die Anlage 2. 4 Sie ist Bestandteil der Satzung.
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