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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1. RS 2018/01
Ziff. 2.1. RS 2018/01, Leistungsansprüche bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu 6 Wochen
(1) Grundsätzlich werden die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung solange gewährt, wie sich der Versicherte innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 SGB XI werden allerdings die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bei einem Auslandsaufenthalt von bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr weitergewährt. Für diese Zeit kann Pflegegeld oder bei Begleitung durch eine Pflegekraft, die in einem Vertragsverhältnis mit der Pflegekasse nach § 77 SGB XI steht, oder durch eine Pflegekraft eines zugelassenen Pflegedienstes nach § 72 SGB XI, auch die Pflegesachleistung beansprucht werden. Dies gilt auch bei der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI. Dies gilt gleichfalls für die Leistungen der Verhinderungspflege, unabhängig davon, ob die Ersatzpflegeperson aus Deutschland heraus mitreist oder sich vor Ort befindet (z. B. in Spanien lebende Großeltern) und ob sie mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt. Die Leistungen nach § 39 SGB XI können auch von professionellen Pflegekräften bei vorübergehenden Auslandsaufenthalt erbracht werden (BSG, Urteil vom 20. 4. 2016 — B 3 P 4/14 R). Auch der Leistungsbetrag nach § 39 Absatz 2 SGB XI kann im Rahmen des vorübergehenden Auslandsaufenthalts in Anspruch genommen werden (vgl. auch Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene zu den leistungsrechtlichen Vorschriften vom 13. 2. 2018 [RS 2023/06] zu § 39 SGB XI, Ziffer 2.7).
(2) Der Anspruch auf Leistungen für längstens 6 Wochen besteht auch, wenn der Auslandsaufenthalt von vornherein für einen längeren Zeitraum als 6 Wochen geplant ist.
(3) Der Leistungsanspruch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von längstens 6 Wochen entsteht mit jedem Kalenderjahr neu. Hieraus folgt, dass
- - ein am 31. 12. eines Jahres bestehender oder an diesem Tag endender,
- - ein vor dem 31. 12. eines Jahres abgelaufener
(4) Die o. a. Leistungsansprüche bestehen weltweit.
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