Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.3. RS 2018/01
Ziff. 2.3. RS 2018/01, Leistungsansprüche bei Wohnort bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in anderen EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz
(1) Auch bei Wohnort bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz kommt die Zahlung von Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit in Betracht. Als Geldleistung sind in der sozialen Pflegeversicherung das Pflegegeld nach § 37 SGB XI, die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI und das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI sowie die Beiträge zur Rentenversicherung nach § 44 Absatz 1 SGB XI und zur Arbeitslosenversicherung nach § 44 Absatz 2b SGB XI zu verstehen. Kriterien für die Bestimmung des Wohnortes enthält Artikel 11 VO (EG) 987/09. Danach besteht der Wohnort in dem Staat, in dem der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen des Versicherten liegt. Abzustellen ist jeweils auf die Umstände des Einzelfalles. Maßgebende Kriterien können die Dauer und die Kontinuität des bisherigen Wohnortes, die Dauer und der Zweck des beabsichtigten Aufenthaltes im anderen Mitgliedstaat sein. Ggf. haben sich die beteiligten Träger im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit auf den Wohnort zu verständigen. Nur wenn auch dies nicht gelingen sollte, gilt der Wille der betroffenen Person. Es bestehen keine Bedenken, auch im Verhältnis zu den EWR-Staaten bereits entsprechend zu verfahren.
(2) Hat die Krankenkasse eine der folgenden Bescheinigungen zum Nachweis des Anspruchs auf Sachleistungen ausgestellt und wurde hierauf die Einschreibung vom Träger des anderen Staates bestätigt, ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt im anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz auszugehen.
- 1. Vordruck E 106: Grenzgänger und deren Familienangehörige,
- 2. Vordruck E 109: Familienangehörige von Arbeitnehmern, die ohne den Arbeitnehmer in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz wohnen,
- 3. Vordruck E 120: Rentenantragsteller und deren Familienangehörige,
- 4. Vordruck E 121: Rentner und deren Familienangehörige,
- 5. Vordruck E 121: Familienangehörige von Rentnern, die ohne den Rentner in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz wohnen,
- 6. Portables Dokument S1 * : Versicherter mit Wohnort in einem anderen Staat (ersetzt alle vor stehenden Vordrucke),
- 7. SED S072* : Anspruchsnachweis Wohnort (für die Bestätigung der Eintragung ist das SED S073 vorgesehen),
(3) Der Kreis der anspruchsberechtigten Angehörigen richtet sich hinsichtlich des Sachleistungsanspruchs nach dem Recht des ausländischen Trägers. Bei der Zahlung von Pflegegeld ist der Anspruch allerdings davon abhängig, dass es sich um familienversicherte Angehörige im Sinne des § 25 SGB XI handelt.
(4) Aufgrund dieser Anspruchsbescheinigungen können die nach dem Recht des Wohnstaates vorgesehenen Sachleistungen beansprucht werden. Dies gilt auch für ggf. vorgesehene Pflegesachleistungen.
(5) Nach Artikel 5 VO (EG) 883/04 wird eine
- - vollstationäre Krankenhausbehandlung,
- - häusliche Krankenpflege oder
- - Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
(6) Bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 63b Absatz 6 Satz 1 SGB XII Anwendung findet, wird das Pflegegeld nach § 37 SGB XI auch über die ersten 4 Wochen hinaus weiter gezahlt.
* Nur im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/04
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