Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 7.4. RS 2018/01
Ziff. 7.4. RS 2018/01, Buchung der Aushilfeleistungen
Die dem Leistungserbringer gezahlten Beträge sind von der Pflegekasse unter der Kontenart 890 "zwischenstaatliche Leistungen" zu buchen. Die monatlichen Ausgaben sind in die Berechnung des monatlichen Liquiditätsausgleichsbetrages (Vordruck P, Position 106) einzubeziehen. Die von ausländischen Trägern erstatteten Beträge sind unter 891 "Erstattungen für zwischenstaatliche Leistungen" zu vereinnahmen.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten