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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.6.2. RS 2023/07
Ziff. B.6.2. RS 2023/07, Unterstützte Beschäftigung
Die Unterstützte Beschäftigung gemäß § 55 SGB IX ist eine Rehabilitationsmaßnahme für behinderte Menschen, deren Leistungsvermögen die Anforderungen einer Werkstatt für behinderte Menschen leicht übersteigt. Durch die Unterstützte Beschäftigung sollen diese Menschen in einem Betrieb für eine konkrete Arbeit qualifiziert werden. Ziel ist es, sie in eine versicherungspflichtige Beschäftigung einmünden zu lassen. Während der Zeit der Unterstützten Beschäftigung besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V, § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verb. mit Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI. In der Arbeitslosenversicherung besteht keine Versicherungspflicht.
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