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MgVG – Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG)
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MgVG – Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung



§ 14 MgVG, Sitzungen; Geschäftsordnung

(1)1 Die Leitungen laden unverzüglich nach Benennung der Mitglieder oder im Fall des § 13 Absatz 2 nach Ablauf der in § 13 Absatz 1 Satz 1 genannten Frist zur konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums ein und informieren die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen. 2 Das besondere Verhandlungsgremium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens 2 Stellvertreter. 3 Es kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben.

Satz 1 geändert durch G vom 4. 1. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10).

(2) Der Vorsitzende kann weitere Sitzungen einberufen.


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