MgVG – Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
§ 21 MgVG, Dauer der Verhandlungen
(1)1 Die Verhandlungen beginnen mit der Einsetzung des besonderen Verhandlungsgremiums und können bis zu 6 Monate dauern. 2 Einsetzung bezeichnet den Tag, zu dem die Leitungen zur konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums eingeladen haben.
(2) Die Parteien können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus bis zu insgesamt einem Jahr ab der Einsetzung des besonderen Verhandlungsgremiums fortzusetzen.
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