Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1b SGBXI§115Vb
§ 1b SGBXI§115Vb, Nicht nur vorübergehende Unterschreitung der Personalausstattung
(1) Eine nicht nur vorübergehende Unterschreitung der nach § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 SGB XI vereinbarten Personalausstattung liegt vor, wenn die vereinbarte Personalausstattung über mehrere Monate hinweg erheblich (d. h. nicht nur geringfügig) unterschritten wurde. Bei der Bewertung der Unterschreitung ist ein ggf. vorhandener rechnerischer Personalüberhang in einem angemessenen Betrachtungszeitraum zu berücksichtigen. Nicht vorhersehbare Schwankungen in der Belegungsstruktur (u. a. durch rückwirkende Höherstufungen) sowie in der durchschnittlichen personellen Besetzung sind dabei als üblich zu berücksichtigen.
(2) Eine Unterschreitung der Personalausstattung nach Absatz 1 wird im Rahmen eines Personalabgleichs festgestellt. Der Personalabgleich erfolgt z. B. dann, wenn das Ergebnis der Regelprüfung nach § 114 SGB XI auf eine Personalunterdeckung hinweist. Das Verfahren zum Personalabgleich wird auf Landesebene in den Verträgen nach § 75 Absatz 1 und 2 SGB XI geregelt.
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