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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.2.4. RS 2016/07
Ziff. A.2.4. RS 2016/07, Berufsintegrierte und berufsbegleitende duale Studiengänge
(1) Berufsintegrierte und berufsbegleitende duale Studiengänge sind auf berufliche Weiterbildung ausgerichtet und wenden sich an Studieninteressenten mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit ein Studium durchführen möchten. Bei diesen Studiengängen besteht regelmäßig nur eine zeitliche, aber keine inhaltliche Verzahnung von theoretischer und praktischer Ausbildung. Aus diesem Grund werden sie mitunter nicht im engeren Sinne zu den dualen Studiengängen gerechnet.
(2) Bei berufsintegrierten und berufsbegleitenden dualen Studiengängen wird die bisherige Tätigkeit im Betrieb den Erfordernissen des Studiums angepasst. Ein inhaltlicher Bezug zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Studium ist regelmäßig gegeben. Berufsintegrierte duale Studiengänge können in enger zeitlicher Verzahnung mit der weiterhin ausgeübten Berufstätigkeit stehen (regelmäßiger Wechsel von Studium und Beschäftigung). Berufsbegleitende duale Studiengänge werden neben der bisherigen Berufstätigkeit absolviert. Sie können einem Fern- oder Abendstudium ähnlich sein oder in klassischer Form durchlaufen werden.
(3) Ein zur Versicherungspflicht führendes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis besteht fort, wenn der Arbeitnehmer eine beruflich weiterführende (berufsintegrierte bzw. berufsbegleitende), mit der Beschäftigung in einem prägenden oder engen inneren Zusammenhang stehende Ausbildung oder ein solches Studium absolviert. Bei derartigen Zusammenhängen kommt es für die Würdigung des Erscheinungsbildes als Beschäftigter oder Student maßgeblich hierauf und nicht oder weniger darauf an, inwieweit die Beschäftigung in der vorlesungsfreien Zeit dem Studium (nach Zweck und Dauer) zugeordnet ist.
(4) Ein prägender oder enger innerer Zusammenhang zwischen der bisherigen Beschäftigung und der Ausbildung bzw. dem Studium ist nach der Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteile vom 11. 11. 2003 — B 12 KR 24/03 R —, USK 2003-30, und vom 10. 12. 1998 — B 12 KR 22/97 R —, USK 9880, jeweils mit weiteren Nachweisen) anzunehmen, wenn
- - das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen der Ausbildung bzw. des Studiums anpasst wird und der Arbeitnehmer während der Ausbildungs- bzw. Studienzeiten vom Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freigestellt ist,
- - die Beschäftigung im erlernten Beruf (nicht berufsfremd) während der vorlesungsfreien Zeit grundsätzlich als Vollzeitbeschäftigung ausübt wird und
- - während der Ausbildung bzw. des Studiums weiterhin Arbeitsentgelt, ggf. gekürzt oder in Form einer Ausbildungs- oder Studienförderung oder als Studienbeihilfe, (fort-)gezahlt wird; dabei wird die Arbeitsentgelteigenschaft durch eine Rückzahlungsklausel, die eine Erstattung der Ausbildungs- oder Studienförderung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen nach dem Ende des Studiums zur Folge hat, nicht berührt.
(5) Soweit die Verhältnisse durch den Willen der Vertragsparteien, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, gekennzeichnet sind und sich dieser Wille in der Weiterzahlung der Vergütung — ggf. geringfügig gekürzt — niederschlägt, kann selbst die Freistellung von der Arbeitsleistung auch für die studienfreie Zeit (Semesterferien) für den Fortbestand eines Beschäftigungsverhältnisses unerheblich sein (vgl. BSG, Urteile vom 18. 4. 1975 — 3/12 RK 10/73 —, USK 7527 und vom 12. 11. 1975 — 3/12 RK 13/74 —, USK 75167).
(6) Der in der Freistellung zum Ausdruck kommende Wille, das Arbeitsverhältnis auch während des Studiums fortzusetzen, wird danach als eine für die Annahme einer Beschäftigung ausreichende gemeinsame Bestätigung des vertraglichen Bandes zwischen Arbeitnehmer und Betrieb und als eine hinreichende Grundlage für die Arbeitspflicht angesehen, die die fehlende (tatsächliche) Arbeitsleistung ersetzt. Selbst die Auflösung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses und der anschließende Abschluss eines als "Ausbildungsdienstverhältnis" bezeichneten neuen Vertrages führen zu keiner anderen Beurteilung, und zwar selbst dann nicht, wenn die vertraglichen Beziehungen für eine relativ kurze Dauer unterbrochen werden (vgl. BSG, Urteil vom 11. 3. 2009 — B 12 KR 20/07 R —, USK 2009-16). Auch ein Wechsel des Arbeitgebers innerhalb der Branche zu Beginn des Studiums ist unter den vorgenannten Voraussetzungen unerheblich (vgl. hierzu und zu den vorherigen Ausführungen BSG, Urteil vom 10. 12. 1998 — B 12 KR 22/97 R —, USK 9880).
(7) Unter diesen Voraussetzungen, die in einer Gesamtschau zu bewerten sind, sind Teilnehmer an berufsintegrierten und berufsbegleitenden dualen Studiengängen (weiterhin) als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte anzusehen und unterliegen als solche der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V, § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI und § 25 Absatz 1 Satz 1 SGB III. Dies gilt nicht nur während der vorlesungsfreien Zeit, in der ggf. die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, sondern während der gesamten Dauer des Studiums. Die Fiktionsregelungen in § 5 Absatz 4a Satz 2 SGB V, § 1 Satz 5 SGB VI, § 25 Absatz 1 Satz 2 SGB III haben für diese Art von dualen Studiengängen keine Bedeutung. Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V oder § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGB III kommt für die Dauer des berufsintegrierten und berufsbegleitenden Studiums, ungeachtet des Umfangs der Beschäftigung, nicht in Betracht, da diese Personen ihrem Erscheinungsbild nach Arbeitnehmer und nicht Studierende sind (vgl. u. a. BSG, Urteile vom 11. 11. 2003 — B 12 KR 24/03 R —, USK 2003-30, und vom 10. 12. 1998 — B 12 KR 22/97 R —, USK 9880).
(8) Von der vorgenannten Bewertung der Teilnehmer an berufsintegrierten und berufsbegleitenden dualen Studiengängen abzugrenzen und versicherungsrechtlich anders zu beurteilen sind Personen, die während der Beschäftigung ein Studium aufnehmen und ihr Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums anpassen (z. B. durch Reduzierung der Arbeitszeit nach dem TzBfG) oder aus einer Teilzeitbeschäftigung heraus ein Studium aufnehmen, wenn kein prägender oder enger innerer Zusammenhang zwischen der Beschäftigung und dem Studium besteht (siehe Abschnitt A.1.2.4 Buchstabe e).
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