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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.3.2. RS 2022/13
Ziff. A.I.3.2. RS 2022/13, Versicherungsfreiheit bei Eintritt des Versicherungspflichttatbestandes nach Vollendung des 55. Lebensjahres
(1) Für Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, ist der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Absatz 3a SGB V verwehrt, wenn sie zuvor keinen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung hatten. Sie sind kraft Gesetzes versicherungsfrei, wenn in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht zu keinem Zeitpunkt eine gesetzliche Krankenversicherung (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung) bestand. Weitere Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit ist, dass sie in diesem 5-Jahreszeitraum mindestens die Hälfte dieser Zeit (also insgesamt mindestens 2 Jahre und 6 Monate, in einem oder in mehreren Zeiträumen) versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit nach § 5 Absatz 5 SGB V nicht versicherungspflichtig gewesen sind. Bezieher von Arbeitslosengeld, die zum Beginn des Leistungsbezugs das 55. Lebensjahr vollendet haben und die vorgenannten weiteren Voraussetzungen des § 6 Absatz 3a SGB V erfüllen, werden nicht versicherungspflichtig.
(2) Ein Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung kommt im Fall der Versicherungsfreiheit nicht in Betracht. Die dafür nach § 9 SGB V vorgesehenen Voraussetzungen sind dann nicht erfüllt.
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