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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.3.3.2. RS 2022/13
Ziff. A.I.3.3.2. RS 2022/13, Voraussetzungen für die Befreiung
(1) Die Befreiung setzt nach § 8 Absatz 1 Nummer 1a SGB V voraus, dass der Leistungsbezieher in den letzten 5 Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war. In diesem gesamten Zeitraum darf weder eine Mitgliedschaft (Pflichtversicherung oder freiwillige Mitgliedschaft/Versicherung) noch eine Familienversicherung bestanden haben. Eine gesetzliche Krankenversicherung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz ist nach Artikel 5 Buchstabe b VO (EG) 883/04 einer gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland gleichzustellen. Dies gilt nach Artikel KSS.6 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auch für Zeiten einer gesetzlichen Krankenversicherung im Vereinigten Königreich.
(2) Die Befreiung ist darüber hinaus nach § 8 Absatz 1 Nummer 1a SGB V davon abhängig, dass der Leistungsbezieher bei einem Krankenversicherungsunternehmen, also in der privaten Krankenversicherung, versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen stellen hierüber entsprechende Nachweise/Bescheinigungen zur Vorlage bei der Krankenkasse aus. Die allgemeine Regelung des § 8 Absatz 2 Satz 4 SGB V, wonach die Wirksamkeit der Befreiung vom Bestehen eines "anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall" abhängig ist, gilt nicht für die Befreiung bei Bezug von Arbeitslosengeld.
(3) Ferner ist der Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Absatz 2 Satz 1 SGB V innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen. Für die Berechnung der Frist gelten nach § 26 Absatz 1 SGB X die Vorschriften des BGB entsprechend. Da der Beginn der Frist von einem Ereignis abhängt, das in den Lauf eines Tages fällt (Beginn der Versicherungspflicht), ist für die Berechnung der Frist § 187 Absatz 1 BGB in Verb. mit § 188 Absatz 2 BGB maßgebend. Das bedeutet, dass der Tag des Beginns der Versicherungspflicht nicht in die Frist einzubeziehen ist; die Frist endet demnach mit Ablauf des Tages des 3. folgenden Monats, der seiner Zahl nach dem Ereignistag entspricht. Fällt der letzte Tag der Antragsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist nach § 26 Absatz 3 Satz 1 SGB X mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Der Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht kann bereits vor Leistungsbeginn/Arbeitslosmeldung bzw. dem Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden.
(4) Personen, die Arbeitslosengeld beantragt haben und ihren Versicherungsschutz in der PKV aufrechterhalten möchten, können vorsorglich einen Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht stellen, um für den Fall einer längeren Bearbeitungsdauer bei der Agentur für Arbeit bis zur Bewilligung des Arbeitslosengeldes ein Versäumen der 3-monatigen Befreiungsfrist zu verhindern. Die Bundesagentur für Arbeit weist zukünftig in ihren Merkblättern die Antragsteller auf diese Möglichkeit hin.
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