Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.II.2.8. RS 2022/13
Ziff. A.II.2.8. RS 2022/13, Wechsel zur alleinigen Versicherungspflicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a SGB XI oder zur Versicherungspflicht nach § 20 Absatz 3 SGB XI
(1) Wird im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II bezogen, tritt Versicherungspflicht nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a SGB XI ein.
(2) Kommt es nicht zum Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II und auch nicht zur Versicherungspflicht in der Krankenversicherung aufgrund eines anderen Tatbestandes, z. B. aufgrund der Aufnahme einer Beschäftigung, wird die Versicherung in der Krankenversicherung in der Regel als obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V fortgesetzt (vgl. A.I.5). Diese Versicherung im Status einer freiwilligen Krankenversicherung hat Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 3 SGB XI zur Folge. Bei Erfüllung der Voraussetzungen tritt vorrangig die beitragsfreie Familienversicherung nach § 25 SGB XI z. B. beim Ehegatten oder einem Elternteil ein.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten