Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.III.3. RS 2022/13
Ziff. A.III.3. RS 2022/13, Mehrfachversicherung
Die Vorschrift des § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI schließt das Entstehen oder den Fortbestand von Rentenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften — abgesehen von Fällen der Versicherungskonkurrenz nach § 3 Satz 5 SGB VI — nicht aus, sodass eine Mehrfachversicherung möglich ist. Diese kann sich z. B. bei folgenden Fallkonstellationen ergeben:
- - Ausübung einer mehr als geringfügigen Beschäftigung von weniger als 15 Stunden und gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld,
- - Zusammentreffen des Bezugs von Arbeitslosengeld mit der Versicherungspflicht bei nicht erwerbsmäßiger Pflege nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI,
- - Zusammentreffen des Bezuges von Arbeitslosengeld mit der Versicherungspflicht wegen Kindererziehung nach § 3 Satz 1 Nummer 1 SGB VI.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten