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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.I.8.1.3. RS 2022/13
Ziff. C.I.8.1.3. RS 2022/13, § 335 Absatz 1 Satz 3 SGB III
(1) Für den Fall, dass die Pflichtversicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt werden und in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen der Krankenkasse in Anspruch genommen worden sind, die die Versicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V durchgeführt hat, schließt § 335 Absatz 1 Satz 3 SGB III einen Beitragserstattungsanspruch nach § 335 Absatz 1 Satz 2 SGB III aus. Jedoch würde auch in dem Fall des § 335 Absatz 1 Satz 3 SGB III, der einen Unterfall des § 335 Absatz 1 Satz 2 SGB III darstellt, die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V — unabhängig davon, ob Leistungen erbracht worden sind — entfallen, sodass im Ergebnis nur ein Versicherungsverhältnis bei einer Krankenkasse (die für das weitere Versicherungsverhältnis zuständig ist) bestehen würde. Nur diese Krankenkasse erhält Zuwendungen aus dem Gesundheitsfonds. Die Regelung des § 335 Absatz 1 Satz 3 SGB III führt daher im Vergleich zu § 335 Absatz 1 Satz 2 SGB III zu inkonsistenten Auswirkungen.
(2) Vor diesem Hintergrund findet die Regelung des § 335 Absatz 1 Satz 3 SGB III ab 1. 3. 2023 keine Anwendung mehr. Damit sind alle Fälle, bei denen die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V und das weitere Pflichtversicherungsverhältnis temporär bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt wurden, hinsichtlich der Erstattung von Beiträgen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 335 Absatz 1 Satz 2 SGB III zu beurteilen. D. h., diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V gezahlt wurden (BAS bzw. landwirtschaftliche Krankenkasse), hat der Bundesagentur für Arbeit die für diesen Zeitraum nach § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V bemessenen Beiträge zu erstatten.
(3) Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn das Arbeitslosengeld aufgrund der Aufnahme einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder der Schweiz erfolgreich zurückgefordert wird. Die Pflichtversicherung im Ausland ist nach Artikel 5 VO (EG) 883/04 insofern einem weiteren Krankenversicherungsverhältnis gleichzustellen. Nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a VO (EG) 883/04 gelten ausschließlich die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird; die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V entfällt für den Rückforderungszeitraum.
(4) Sofern Fälle vor dem genannten Stichtag nach § 335 Absatz 1 Satz 3 SGB III abgewickelt worden sind, d. h. wenn die Aufrechnung der Beiträge durch die Bundesagentur für Arbeit nach Mitteilung der Krankenkasse wieder rückgängig gemacht worden ist, hat es damit sein Bewenden.
(5) Soweit durch eine Beschäftigung ein Pflichtversicherungsverhältnis in der Krankenversicherung außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz zustande kommt, handelt es sich dabei mangels Gleichstellungsregelungen nicht um ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis, sodass derartige Fallkonstellationen dem Anwendungsbereich des § 335 Absatz 1 Satz 2 und 3 SGB III von vornherein entzogen sind. Als Folge greift die Ersatzpflicht des Leistungsbeziehers nach § 335 Absatz 1 Satz 1 SGB III.
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