Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.I.8.1.5. RS 2022/13
Ziff. C.I.8.1.5. RS 2022/13, Verfahrensabsprache
Nach § 335 Absatz 1 Satz 4 SGB III können die Bundesagentur für Arbeit, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und das BAS in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds das Nähere über die Erstattung der Beiträge durch Vereinbarung regeln. Diese Vereinbarung gilt dann verbindlich für die Bundesagentur für Arbeit, das BAS, den GKV-Spitzenverband und alle Krankenkassen. Hierzu wurde zuletzt die "Verfahrensabsprache der Bundesagentur für Arbeit, des GKV-Spitzenverbandes sowie des Bundesversicherungsamtes als Verwalter des Gesundheitsfonds nach § 335 Absatz 1 Satz 4 SGB III" vom 14. 12. 2009 getroffen. Danach werden die nach Prüfung der Bundesagentur für Arbeit von den Krankenkassen in den Einzelfällen zu erstattenden Beiträge gegen die an die Krankenkassen für die Bezieher von Arbeitslosengeld abzuführenden Beiträge aufgerechnet. Die Einzelheiten gehen aus der Verfahrensabsprache hervor. Sofern diese Vereinbarung weiterentwickelt wird, gilt die jeweils aktuelle Fassung.
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