Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2.2.4. BRi
Ziff. 3.2.2.4. BRi, Die Begutachtung durch ein strukturiertes Telefoninterview
Eine Begutachtung kann in bestimmten Fallkonstellationen (siehe Punkt 6.1.2) durch ein strukturiertes Telefoninterview erfolgen, sofern die antragstellende Person dem zustimmt.
Aufgrund eines strukturiereten Telefoninterviews wird ein vollständiges Gutachten entsprechend den Inhalten der BRi erstellt. Dies umfasst auch Empfehlungen zur Förderung oder zum Erhalt der Selbständigkeit oder Fähigkeiten, Prävention und Rehabilitation (siehe Punkt 7) sowie die Bereiche der außerhäuslichen Aktivitäten und der Haushaltsführung.
Die Ausführungen zum Beistand Dritter und im Hinblick auf Verständigungsschwierigkeiten unter Punkt 3.2.2.3 gelten entsprechend; die Vorgaben zur Hinzuziehung einer Unterstützungsperson sind zu beachten, vgl. Kapitel 6.1.2.
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