Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.4.1. BRi
Ziff. 3.4.1. BRi, Krisensituationen von nationaler oder regionaler Tragweite
Um in Krisensituationen von den geltenden Vorgaben für das Begutachtungsverfahren abweichen zu können, müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Erforderlich ist zunächst das Vorliegen einer Krisensituation. Eine solche ist gegeben, wenn aufgrund eines Geschehens das Leben, die Gesundheit oder die Versorgung einer Vielzahl von Menschen oder die natürlichen Lebensgrundlagen oder bedeutende Sachwerte in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden. Es handelt sich um außergewöhnlich große Gefahren- und Schadenslagen wie beispielsweise Naturkatastrophen (z. B. Extremwetterlagen wie Überschwemmungen, Erdbeben, Waldbrände), Industrieunfälle, Folgen terroristischer Angriffe, hybride Bedrohungen oder andere kriegerische Ereignisse oder auch Epidemien und Pandemien. Eine Krisensituation kann sowohl örtlich begrenzt (regional) als auch für den gesamten Geltungsbereich der BRi (national) auftreten.
Die Krisensituation muss von regionaler oder nationaler Tragweite sein. Eine Krisensituation von nationaler Tragweite liegt beispielsweise vor, wenn der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 IfSG feststellt. Eine Krisensituation von regionaler Tragweite liegt vor, wenn die für den Katastrophenfall zuständige Behörde (z. B. Landesinnenministerium, Landrat oder Bürgermeister) den Eintritt und das Ende einer Katastrophe feststellt; in der Regel werden dabei Angaben zum Umfang des betroffenen Gebietes (Sperrgebiet) gemacht.
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