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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.12.2.2. BRi
Ziff. 4.12.2.2. BRi, Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel werden unterschieden in zum Verbrauch bestimmte und technische Pflegehilfsmittel.
Die Pflegehilfsmittel müssen entweder
- - zur Erleichterung der Pflege oder
- - zur Linderung der Beschwerden der oder des Pflegebedürftigen beitragen oder
- - ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen,
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