Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.5.1. BRi
Ziff. 5.5.1. BRi, [KF 4.1] Modul 1: Mobilität
Entfällt bei Kindern im Alter bis zu 18 Monaten, außer KF 4.1.B.
Die Einschätzung richtet sich ausschließlich danach, ob das Kind in der Lage ist, ohne personelle Unterstützung eine Körperhaltung einzunehmen, zu wechseln und sich fortzubewegen. Zu beurteilen sind ausschließlich motorische Aspekte wie Körperkraft, Balance, Bewegungskoordination etc. und nicht die zielgerichtete Fortbewegung. Hier werden nicht die Folgen kognitiver Beeinträchtigungen auf Planung, Steuerung und Durchführung motorischer Handlungen abgebildet.
[KF 4.1.1] Positionswechsel im Bett
Einnehmen von verschiedenen Positionen im Bett, Drehen um die Längsachse, Aufrichten aus dem Liegen
Hilfen beim Aufstehen oder Zubettgehen sind unter KF 4.6.2 "Ruhen und Schlafen" zu berücksichtigen.
Selbständig:
Das Kind ist auch selbständig, wenn es seine Position unter Nutzung von Hilfsmitteln, z. B. Aufrichter, Bettseitenteil, Strickleiter, elektrisch verstellbares Bett, ohne personelle Hilfe verändern kann.
Überwiegend selbständig:
Das Kind kann beispielsweise nach Anreichen eines Hilfsmittels oder Reichen der Hand seine Lage im Bett verändern.
Überwiegend unselbständig:
Das Kind kann beim Positionswechsel nur wenig mithelfen, z. B. auf den Rücken rollen, am Bettgestell festhalten oder zum Lagern die Arme vor der Brust verschränken und den Kopf auf die Brust legen.
Unselbständig:
Das Kind kann sich beim Positionswechsel nicht oder nur minimal beteiligen.
[KF 4.1.2] Halten einer stabilen Sitzposition
Sich auf einem Bett, Stuhl oder Sessel aufrecht halten
Selbständig:
Das Kind ist auch dann selbständig, wenn es beim Sitzen gelegentlich seine Sitzposition korrigieren muss.
Überwiegend selbständig:
Das Kind kann sich nur kurz, z. B. für die Dauer einer Mahlzeit oder eines Waschvorgangs, selbständig in der Sitzposition halten, darüber hinaus benötigt es aber personelle Unterstützung zur Positionskorrektur.
Überwiegend unselbständig:
Das Kind kann sich wegen eingeschränkter Rumpfkontrolle auch mit Rücken- und Seitenstütze nicht in aufrechter Position halten und benötigt auch während der Dauer einer Mahlzeit oder eines Waschvorgangs personelle Unterstützung zur Positionskorrektur.
Unselbständig:
Das Kind kann sich nicht in Sitzposition halten. Bei fehlender Rumpf- und Kopfkontrolle kann das Kind nur im Bett oder Lagerungsstuhl liegend gelagert werden.
[KF 4.1.3] Umsetzen
Von einer altersentsprechend üblich hohen Sitzgelegenheit aufstehen und sich auf eine andere umsetzen
Bei Kleinkindern ist das Aufstehen vom Fußboden bzw. einer niedrigen Sitzgelegenheit und das Wiederhinsetzen zu bewerten.
Selbständig:
Das Kind ist auch dann selbständig, wenn es keine Personenhilfe benötigt, aber ein Hilfsmittel oder einen anderen Gegenstand zum Festhalten oder Hochziehen benutzt oder sich auf Tisch, Armlehnen oder sonstigen Gegenständen abstützen muss, um aufzustehen. Als selbständig ist auch zu bewerten, wer zwar nicht stehen kann, aber sich mit Armkraft ohne personelle Hilfe umsetzen kann (z. B. Rollstuhl - Toilette).
Überwiegend selbständig:
Das Kind kann aus eigener Kraft aufstehen oder sich umsetzen, wenn es eine Hand oder einen Arm gereicht bekommt.
Überwiegend unselbständig:
Die Eltern müssen beim Aufstehen, Umsetzen (erheblichen) Kraftaufwand aufbringen (hochziehen, halten, stützen, heben). Das Kind hilft jedoch in geringem Maße mit, kann z. B. kurzzeitig stehen.
Unselbständig:
Das Kind muss gehoben oder getragen werden, Mithilfe ist nicht möglich.
[KF 4.1.4] Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs
Sich innerhalb einer Wohnung oder im Wohnbereich einer Einrichtung zwischen den Zimmern sicher bewegen
Als Anhaltsgröße für übliche Gehstrecken innerhalb einer Wohnung werden mindestens 8 Meter festgelegt.
Die Fähigkeiten zur örtlichen Orientierung und zum Treppensteigen sind unter Punkt KF 4.2.2 bzw. Punkt KF 4.1.5 zu berücksichtigen.
Selbständig:
Das Kind kann sich ohne Hilfe durch andere Personen fortbewegen. Das kann ggf. unter Nutzung von Hilfsmitteln, z. B. Unterarmgehstützen, Rollator, Rollstuhl oder sonstiger Gegenstände, z. B. Möbelstück, geschehen.
Überwiegend selbständig:
Das Kind kann die Aktivität überwiegend selbständig durchführen. Personelle Hilfe ist beispielsweise erforderlich im Sinne von Bereitstellen von Hilfsmitteln (z. B. Unterarmgehstützen oder Rollator), punktuellem Stützen/Unterhaken oder Beobachtung (Anwesenheit aus Sicherheitsgründen).
Überwiegend unselbständig:
Das Kind kann nur wenige Schritte gehen oder sich mit dem Rollstuhl nur wenige Meter fortbewegen oder kann nur mit Stützung oder Festhalten der Eltern gehen. Auch wenn sich das Kind darüber hinaus in der Wohnung krabbelnd oder robbend fortbewegen kann, ändert dies nichts an der Bewertung als "überwiegend unselbständig".
Unselbständig:
Das Kind muss getragen oder vollständig im Rollstuhl geschoben werden.
[KF 4.1.5] Treppensteigen
Überwinden von Treppen zwischen 2 Etagen in aufrechter Position
Selbständig:
Das Kind kann ohne Hilfe durch andere Personen in aufrechter Position eine Treppe steigen.
Überwiegend selbständig:
Das Kind kann eine Treppe alleine steigen, benötigt aber Begleitung wegen eines Sturzrisikos (Anwesenheit aus Sicherheitsgründen).
Überwiegend unselbständig:
Treppensteigen ist nur mit Stützen oder Festhalten des Kindes möglich. Die ausschließliche Fähigkeit zur Überwindung von Stufen durch Krabbeln oder Robben ist generell als "überwiegend unselbständig" zu bewerten.
Unselbständig:
Das Kind muss getragen oder mit Hilfsmitteln transportiert werden, keine Eigenbeteiligung.
[KF 4.1.B] Besondere Bedarfskonstellation: Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine
Eine Beurteilung ist bei Kindern altersunabhängig immer erforderlich.
Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine mit vollständigem Verlust (Fehlen) der Greif-, Steh- und Gehfunktionen, die nicht durch Einsatz von Hilfsmitteln kompensiert werden
Das Kriterium erfasst in der Regel Kinder mit einer Bewegungsunfähigkeit beider Arme und beider Beine unabhängig von der Ursache. Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine mit vollständigem Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktionen liegt z. B. vor bei kompletten Lähmungen aller Extremitäten oder bei Kindern im Wachkoma oder mit schwersten Fehlbildungen. Auch bei hochgradigen Kontrakturen, Spastiken oder Athetose kann die besondere Bedarfskonstellation vorliegen.
Eine Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine liegt auch vor, wenn eine minimale Restbeweglichkeit der Arme vorhanden ist.
Eine besondere Bedarfskonstellation liegt auch dann vor, wenn bei Säuglingen keine Bewegungen der Extremitäten erkennbar sind.
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