Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.2.1. PflBer-RL
Ziff. 2.2.1. PflBer-RL, Pflegerische Hilfen
1 Die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater soll entsprechend dem individuellen Hilfe- und Unterstützungsbedarf 1 zu pflegerischen Leistungen beraten, beispielsweise zur Auswahl und Kombination von Pflegesachleistungen (körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung), zur Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistungen) 2 oder über die Möglichkeit des Anspruchs auf den Entlastungsbetrag 3 . 2 Abhängig von der individuellen Bedarfskonstellation ist die ratsuchende Person auch auf die Leistungen der häuslichen Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, die Möglichkeit der Inanspruchnahme teilstationärer Pflege und Kurzzeitpflege sowie die vollstationäre Pflege hinzuweisen. 3 Die Beratung zu pflegerischen Hilfen umfasst auch die Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Leistungen 4 .
1 Siehe Abschnitt 2.1.
4 Siehe auch Abschnitt 2.4 Nummer 3.
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