Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 7b SGB XI Ziff. 3. RS 2023/06
§ 7b SGB XI Ziff. 3. RS 2023/06, Beratung durch Beratungsstellen
Die Pflegekassen haben ebenfalls die Möglichkeit, einen Beratungsgutschein auszustellen, der bei einer Beratungsstelle innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang eingelöst werden kann. In dem Beratungsgutschein müssen Beratungsstellen benannt sein, bei denen die Einlösung des Beratungsgutscheins zulasten der Pflegekasse möglich ist.
Das Angebot setzt den Abschluss eines Vertrages mit den benannten Beratungsstellen nach § 7b Absatz 2 SGB XI voraus. Beratungsgutscheine sind nur dann auszustellen, wenn die Pflegekasse die Beratung nach § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI nicht selbst anbietet. Die Entscheidung, ob die Pflegekasse einen Beratungsgutschein anbietet, obliegt der Pflegekasse. Die versicherte Person hat keinen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Beratungsgutscheins, wenn die Pflegekasse einen konkreten Beratungstermin nach Maßgabe des § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI anbietet. Ebenso haben Anbieter von Beratungsleistungen keinen Anspruch auf Abschluss eines Beratungsstellenvertrages mit der Pflegekasse.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten