Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7b SGB XI Ziff. 3.3. RS 2023/06
§ 7b SGB XI Ziff. 3.3. RS 2023/06, Datenschutz
Die Einhaltung des Datenschutzes ist zu gewährleisten. Dafür ist eine Datenschutzvereinbarung abzuschließen, die für die Beratungsstelle verbindlich ist. Sie muss alle erforderlichen Maßnahmen regeln, die sich zum Schutz der Versicherten durch das Erfassen ihrer Daten ergeben.
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