Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 38a SGB XI Ziff. 2.5. RS 2023/06
§ 38a SGB XI Ziff. 2.5. RS 2023/06, Vorliegen einer ambulanten Versorgungsform
Maßgebliches Abgrenzungskriterium für den Wohngruppenzuschlag ist, dass die Leistungserbringung nicht weitgehend den Umfang einer stationären Versorgung erreicht. Ein Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI besteht daher nicht, wenn der Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 SGB XI für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen und den Bewohnern und Bewohnerinnen damit eine Vollversorgung angeboten wird. Eine solche Vollversorgung liegt vor, wenn z. B. im Mietvertrag bzw. Pflegevertrag die vollständige Übernahme sämtlicher körperbezogener Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung vereinbart und darüber hinaus keine Einbringung des Bewohners bzw. der Bewohnerin in den Alltag möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn die Vollversorgung angeboten, aber von den Bewohnern und Bewohnerinnen nur teilweise in Anspruch genommen wird. Die Bewohner und die Bewohnerinnen sind vor ihrem Einzug von dem Anbieter der ambulanten Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der Leistungsumfang der stationären Versorgung weder von ihm noch von einem Dritten erbracht wird. Vielmehr soll die über die ambulanten Leistungen hinausgehende Versorgung der Bewohner und Bewohnerinnen durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfeldes sichergestellt werden. Lässt sich aus der Konstruktion der ambulanten Wohngruppe, aus dem Pflegevertrag oder dem Mietvertrag nicht erkennen, dass die Einbringung der Bewohner bzw. der Bewohnerinnen selbst oder deren soziales Umfeld in die Leistungserbringung und den Alltag vorgesehen ist, besteht keine mit der häuslichen Pflege vergleichbare Situation. Dabei ist entscheidend, dass die Möglichkeit der Einbringung und des Engagements der Bewohner bzw. Bewohnerinnen und des sozialen Umfeldes besteht, nicht aber, dass die Bewohner und Bewohnerinnen und deren soziales Umfeld tatsächlich davon Gebrauch machen. Die Leistungserbringung durch die Bewohner und Bewohnerinnen selbst und deren sozialen Umfeldes kann z. B. die Sicherstellung der Arztbesuche, die Gestaltung und kleine Reparaturen in der Wohnung, die Entscheidung über neue Bewohner oder der Einkauf von Lebensmitteln darstellen.
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