Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 42 SGB XI Ziff. 7. RS 2023/06
§ 42 SGB XI Ziff. 7. RS 2023/06, Zusammentreffen von Leistungen nach § 42 SGB XI mit Leistungen nach § 39c SGB V
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V besteht, wenn keine Pflegebedürftigkeit mit mindestens dem Pflegegrad 2 festgestellt ist. Wird rückwirkend bei der versicherten Person das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit mit einem Pflegegrad mindestens 2 für einen Zeitraum festgestellt, in dem Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V erbracht wurden, endet mit dem Tag, ab dem die Pflegebedürftigkeit vorliegt, der Anspruch auf Leistungen nach § 39c SGB V. Für den zurückliegenden Zeitraum, ab dem die Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 vorliegt, besteht gegenüber der Pflegekasse ein Erstattungsanspruch nach § 102 ff. SGB X. Der Erstattungsanspruch ist durch die Pflegekasse im Rahmen der Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI zu befriedigen.
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