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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 45a SGB XI Ziff. 2.2. RS 2023/06
§ 45a SGB XI Ziff. 2.2. RS 2023/06, Beratungseinsatz
(1) Pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 2 bis 5, die Pflegegeld nach § 37 Absatz 1 SGB XI beziehen und Angebote zur Unterstützung im Alltag im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 45a Absatz 4 SGB XI nutzen, haben die Pflicht, regelmäßig eine Beratung im Sinne des § 37 Absatz 3 SGB XI abzurufen. Dies gilt nicht für pflegebedürftige Personen, die Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI oder die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI in Anspruch nehmen. Sie können diese jedoch freiwillig in Anspruch nehmen. Insbesondere bei pflegebedürftigen Personen, die keine Pflegesachleistungen über einen ambulanten Pflegedienst abrufen, sollen die häuslich Pflegenden auch in diesem Fall regelmäßig Hilfestellungen und praktische pflegefachliche Unterstützung durch die Beratungseinsätze zur Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege erhalten. Darüber hinaus kann im Rahmen der Beratungseinsätze gemeinsam mit der pflegebedürftigen Person ggf. eine individuelle Planung bzgl. der Nutzung der verschiedenen vorhandenen Kombinationsmöglichkeiten erfolgen. Jede pflegebedürftige Person, die dies wünscht, kann dadurch in die Lage versetzt werden, einen Überblick über die von ihr bezogenen Leistungen und deren Kosten sowie einen in ihrer Situation optimalen Pflege-Mix erhalten.
(2) Pflegegeld beziehende Personen, die den in § 36 Absatz 3 SGB XI vorgesehenen Leistungshöchstbetrag des jeweiligen Pflegegrades für die Erstattung von Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden, haben je nach Grad ihrer Pflegebedürftigkeit einmal halbjährlich (Pflegegrad 2 und 3) bzw. vierteljährlich (Pflegegrad 4 und 5) einen Beratungseinsatz im Sinne des § 37 Absatz 3 SGB XI nachzuweisen. Pflegebedürftige Personen, die Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI oder Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI in Anspruch nehmen, können in den genannten Fristen einen Beratungseinsatz abrufen (vgl. Ziffer 5.1 zu § 37 SGB XI).
(3) Pflegebedürftige Personen, für die der Pauschbetrag nach § 43a SGB XI gezahlt wird, und die sich an den Wochenenden oder in den Ferienzeiten im Haushalt der Familie befinden, können für diese Zeiten Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI und Pflegegeld nach § 37 SGB XI zur Verfügung gestellt werden. Der zur Verfügung gestellte Pflegesachleistungsbetrag kann für die Erstattung von Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Diese müssen wie alle Kombinationsleistungsempfänger keinen Beratungseinsatz nachweisen (vgl. Ziffer 5.1 zu § 37 SGB XI).
(4) Weist die pflegebedürftige Person den Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI in Verb. mit § 45a Absatz 4 SGB XI nicht nach, ist die Erstattung der Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 37 Absatz 6 SGB XI angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall nicht vorzunehmen. Als angemessen ist eine Kürzung des Erstattungsbetrages von 50 v. H. anzusehen. Hierbei ist die Situation im Einzelfall zu berücksichtigen. Die fehlende Nachweisführung des Beratungseinsatzes ist bereits bei der Ermittlung der Höhe des tatsächlichen Anspruchs auf anteiliges Pflegegeld zu berücksichtigen. D . h., die Aufwendungen für die Angebote zur Unterstützung im Alltag werden in gekürzter Form für die Ermittlung des Sachleistungsanteils angesetzt. Sofern ein anteiliges Pflegegeld ausgezahlt wurde, erfolgt die Verrechnung des zu viel gezahlten Pflegegeldes mit den gekürzten Angeboten zur Unterstützung im Alltag.
Von der Kürzung und dem Wegfall der Erstattung sind die Ansprüche auf die Leistungsbeträge nach § 45b Absatz 1 SGB XI in Höhe von 125 EUR sowie der Anspruch auf anteiliges Pflegegeld nicht betroffen.
(5) Das vorstehend beschriebene Verfahren wird nur in Gang gesetzt, wenn die pflegebedürftige Person bis zu 40 v. H. des in § 36 Absatz 3 SGB XI genannten Leistungsbetrages regelmäßig für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet. Von einer Regelmäßigkeit kann dann ausgegangen werden, wenn eine pflegebedürftige Person der Pflegegrade 2 und 3 mindestens in 4 Monaten im Kalenderhalbjahr Angebote zur Unterstützung im Sinne des § 45a Absatz 4 SGB XI in Anspruch genommen hat, eine pflegebedürftige Person der Pflegegrade 4 und 5 mindestens in 2 Monaten im Kalendervierteljahr. Erfolgt eine geringere Inanspruchnahme im Kalenderhalbjahr (nur in 3 Monaten oder noch weniger) bzw. im Kalendervierteljahr (nur in einem Monat) kann nicht von einer Regelmäßigkeit ausgegangen werden.
(6) Verwendet eine Pflegegeld beziehende Person regelmäßig bis zu 40 v. H. der Pflegesachleistung für Angebote zur Unterstützung, wird sie aufgrund der Konstruktion der gesetzlichen Regelungen zu § 45a Absatz 4 SGB XI zu einer Kombinationsleistung beziehenden Person. Wird ein Beratungseinsatz nicht nachgewiesen, erfolgt eine Kürzung des Erstattungsbetrages für die Angebote zur Unterstützung im Alltag. Dies zieht keine Kürzung des Pflegegeldes nach sich.
Nimmt die Pflegegeld beziehende Person die Angebote zur Unterstützung im Alltag aus der Pflegesachleistung nicht regelmäßig in Anspruch (im Kalenderhalbjahr nur in 3 Monaten oder noch weniger bzw. im Kalendervierteljahr nur in einem Monat) ist in Hinblick auf die Zahlung des Pflegegeldes an die Durchführung des Beratungseinsatzes nach § 37 Absatz 3 SGB XI zu erinnern. Erfolgt kein Nachweis des Beratungseinsatzes und werden die Angebote zur Unterstützung im Alltag weiterhin nicht regelmäßig in Anspruch genommen, ist eine Kürzung des Pflegegeldes vorzunehmen (vgl. Ziffer 5 zu § 37 SGB XI). In diesen Fällen sollte der pflegebedürftigen Person auch eine Beratung angeboten werden.
Beispiel 1:
Eine Pflegegeld beziehende Person des Pflegegrades 4 hat in den Monaten März, April und Mai erstmals einen Teil der Pflegesachleistung für die Erstattung der Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet. Die für diesen Zeitraum eingereichten Nachweise für Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag hat die Pflegekasse erstattet. Im Vierteljahreszeitraum vom 1. 4. bis 30. 6. wird kein Nachweis über einen Beratungseinsatz nach § 45a Absatz 4 in Verb. mit § 37 Absatz 3 SGB XI erbracht. Es werden erneut in den Monaten August und September Angebote zur Unterstützung im Alltag in Höhe von monatlich 300 EUR in Anspruch genommen. Für diesen Zeitraum ist der Anspruch nach § 45b Absatz 1 SGB XI ausgeschöpft. Auch in dem 2. Vierteljahreszeitraum vom 1. 7. bis 30. 9. wird kein Nachweis über einen Beratungseinsatz nach § 45a Absatz 4 SGB XI in Verb. mit § 37 Absatz 3 SGB XI erbracht. Im Dezember reicht die Pflegegeld beziehende Person einen Nachweis über Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag in Höhe von 400 EUR für den Monat November ein.
Ergebnis:
Der Pflegesachleistungsbetrag nach § 36 Absatz 3 SGB XI wird in dem Vierteljahreszeitraum vom 1. 4. bis zum 30. 6. in 2 Monaten und damit regelmäßig für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet, sodass ein Beratungsnachweis nach § 45a Absatz 4 SGB XI in Verb. mit § 37 Absatz 3 SGB XI zu führen ist. Da die Nachweisführung des Beratungseinsatzes im Vierteljahreszeitraum vom 1. 4. bis 30. 6. nicht erfolgt, ist die Erstattung der Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag für die Monate August und September ab dem 1. 8. um jeweils 50 v. H. zu kürzen (50 v. H. von 300 EUR = 150 EUR).
Der für die Erstattung der Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendete Leistungsbetrag nach § 36 Absatz 3 SGB XI gilt als Pflegesachleistung, sodass die Kombinationsregelung des § 38 SGB XI anzuwenden ist.
Sachleistungsanteil (150 EUR von 1 778 EUR) | = 8,44 v. H. |
Geldleistungsanteil | = 91,56 v. H. |
Das bereits ausgezahlte Pflegegeld in Höhe von 765 EUR reduziert sich daher auf einen Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 700,43 EUR (91,56 v. H. von 765 EUR). Das zu viel gezahlte Pflegegeld in Höhe von 64,57 EUR (765 EUR - 700,43 EUR) wird mit der Erstattung der Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag verrechnet.
Die Pflegekasse erstattet der pflegebedürftigen Person die Aufwendungen der Angebote zur Unterstützung im Alltag in Höhe von insgesamt 85,43 EUR (150 EUR - 64,57 EUR).
Da im Vierteljahreszeitraum vom 1. 7. bis 30. 9. ebenfalls kein Beratungsnachweis geführt wird, erfolgt ab 4. 10. die Mitteilung der Pflegekasse über die Einstellung der Erstattung der Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag ab 1. 11. Somit wird für den November das Pflegegeld in Höhe von 765 EUR gezahlt. Jedoch werden die Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag für November nicht erstattet.
Beispiel 2:
Eine Pflegegeld beziehende Person des Pflegegrades 4 hat in den Monaten März, Mai und Juli einen Teil der Pflegesachleistung für die Erstattung der Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet. Erst im November nimmt sie erneut Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch. Hierüber reicht sie im Dezember einen Nachweis über deren Aufwendungen in Höhe von 350 EUR ein. Der Anspruch nach § 45b Absatz 1 SGB XI ist ausgeschöpft. Sowohl im Vierteljahreszeitraum vom 1. 4. bis 30. 6. als auch im Vierteljahreszeitraum vom 1. 7. bis 30. 9. wird kein Nachweis über einen Beratungseinsatz nach § 45a Absatz 4 SGB XI in Verb. mit § 37 Absatz 3 SGB XI erbracht.
Ergebnis:
Der Pflegesachleistungsbetrag nach § 36 Absatz 3 SGB XI wird in dem Vierteljahreszeitraum vom 1. 4. bis 30. 6. in nur einem Monat (Mai) für die Erstattung der Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet und damit unregelmäßig. Demzufolge hat sie für diesen Vierteljahreszeitraum keinen Beratungseinsatz nach § 45a Absatz 4 SGB XI in Verb. mit § 37 SGB XI zu führen, mit der Folge, dass keine Kürzung in Höhe von 50 v. H. der Erstattung für Angebote zur Unterstützung im Alltag ab dem 1. 8. vorzunehmen ist. Jedoch besteht durch die unregelmäßige Verwendung des Pflegesachleistungsbetrages nach § 36 Absatz 3 SGB XI für die Erstattung von Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag die Pflicht zum Nachweis eines Beratungseinsatzes nach § 37 Absatz 3 SGB XI für die Zahlung des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI. Für den Vierteljahreszeitraum vom 1. 7. bis zum 30. 9. wird wiederum kein Nachweis erbracht. Somit ist das Pflegegeld ab dem 1. 11. um 50 v. H. zu kürzen. Demzufolge zahlt die Pflegekasse für November ein Pflegegeld in Höhe von 382,50 EUR (50 v. H. von 765 EUR).
Der fehlende Beratungseinsatz hat keine Auswirkungen auf die Erstattung der Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag im November in Höhe von 350 EUR.
Der für die Erstattung der Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendete Leistungsbetrag nach § 36 Absatz 3 SGB XI gilt als Pflegesachleistung, sodass die Kombinationsregelung des § 38 SGB XI anzuwenden ist.
Pflegesachleistungsanteil | = 19,69 v. H. |
Geldleistungsanteil | = 80,31 v. H. |
Das bereits ausgezahlte Pflegegeld in Höhe von 382,50 EUR reduziert sich daher auf einen Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 307,19 EUR (80,31 v. H. von 50 v. H. von 765 EUR). Das zu viel gezahlte Pflegegeld in Höhe von 75,31 EUR (382,50 EUR - 307,19 EUR) wird mit der Erstattung der Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag verrechnet. Die Pflegekasse erstattet der pflegebedürftigen Person die Aufwendungen der Angebote zur Unterstützung im Alltag in Höhe von insgesamt 274,69 EUR (350 EUR - 75,31 EUR).
(7) Auf die Einzelheiten zum Beratungseinsatz, der Durchführung und des Nachweises des Beratungseinsatzes wird auf Ziffer 5 zu § 37 SGB XI verwiesen.
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