Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 144 SGB XI Ziff. 6. RS 2023/06
§ 144 SGB XI Ziff. 6. RS 2023/06, Besitzstandsregelung von Entschädigungsleistungen
Pflegebedürftige Personen, die Leistungen nach dem SVG in der in § 144 Absatz 6 SGB XI genannten Fassung erhalten, haben auch nach Inkrafttreten des SGB XIV einen Anspruch auf die bisher von ihnen bezogenen Leistungen.
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