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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.4. RS 1993/01
Ziff. 2.4. RS 1993/01, Bildung der Blockfrist, wenn mehrere Krankheiten gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit verursachen
(1) Verursachen mehrere Krankheiten gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit, so beginnen mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für jede dieser Krankheiten eigene Blockfristen.
Beispiel 7 [Rechtsstand 1. 7. 2018]:
(2) Wenn bereits wegen einer dieser Krankheiten eine Blockfrist läuft, so ist sie nur für diese Krankheit gültig.
Beispiel 8 [Rechtsstand 1. 7. 2018]:
(3) Wenn wegen beider Krankheiten schon Blockfristen laufen, hat für jede Krankheit deren eigene Blockfrist weiterhin Bestand.
Beispiel 9 [Rechtsstand 1. 7. 2018]:
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