Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 169 UmwG
§ 169 UmwG, Ausgliederungsbericht, Ausgliederungsbeschluss
1 Ein Ausgliederungsbericht ist für die Körperschaft oder den Zusammenschluss nicht erforderlich. 2 Das Organisationsrecht der Körperschaft oder des Zusammenschlusses bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausgliederungsbeschluss erforderlich ist.
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