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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 344 UmwG
§ 344 UmwG, Informationen des Registergerichts
1 Soweit dies für die Prüfung gemäß § 343 erforderlich ist, kann das Gericht
- 1. von der Gesellschaft Informationen und Unterlagen verlangen,
- 2. von öffentlichen inländischen Stellen Informationen und Unterlagen verlangen und von öffentlichen Stellen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Zuständigkeiten in den verschiedenen vom grenzüberschreitenden Formwechsel betroffenen Bereichen die notwendigen Informationen und Unterlagen erbitten,
- 3. von einem eingesetzten besonderen Verhandlungsgremium Informationen und Unterlagen verlangen,
- 4. einen unabhängigen Sachverständigen zuziehen sowie
- 5. im Rahmen der Prüfung des § 343 Absatz 3 eine in dem formwechselnden Unternehmen vertretene Gewerkschaft anhören.
§ 344 eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
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