Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 31a Ärzte-ZV
§ 31a Ärzte-ZV
(1) 1 Die Zulassungsausschüsse können Ärzte, die
- 1. in einem Krankenhaus,
- 2. in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 SGB V besteht, oder
- 3. nach § 119b Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB V in einer stationären Pflegeeinrichtung
(2) 1 Der Antrag eines Arztes nach Absatz 1 Satz 1 auf Ermächtigung ist schriftlich an den Zulassungsausschuss zu richten, in dessen Bereich die Einrichtung liegt, in der der Arzt tätig ist. 2 Ihm sind die in § 31 Absatz 6 genannten Bescheinigungen und Erklärungen, die Urkunde, aus der sich die Berechtigung zum Führen einer Gebietsbezeichnung ergibt, sowie eine schriftliche Zustimmungserklärung des Trägers der Einrichtung, in der der Arzt tätig ist, beizufügen. 3 § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.
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