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§ 6 CoronaImpfV
§ 6 CoronaImpfV, Vergütung von Leistungen
Überschrift neugefasst durch V vom 7. 1. 2022 (BAnz. AT 10. 1. 2022 V1).
(1) 1 Die Vergütung der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 9 CoronaImpfV in der bis zum 7. 4. 2023 geltenden Fassung für bis zum 7. 4. 2023 erbrachte Leistungen nach § 1 Absatz 2 CoronaImpfV in der bis zum 7. 4. 2023 geltenden Fassung, mit Ausnahme der Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 5 IfSG, beträgt je Anspruchsberechtigten und je Schutzimpfung 28 EUR und an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. 12. 36 EUR. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Leistungen nach § 1 Absatz 2 CoronaImpfV in der bis zum 7. 4. 2023 geltenden Fassung durch eigenes Personal der zuständigen Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen erbracht werden. 3 Eine Vergütung nach Satz 1 setzt die Erfüllung der Verpflichtung zur Teilnahme an der Impfsurveillance nach § 4 CoronaImpfV in der bis zum 7. 4. 2023 geltenden Fassung voraus. 4 Sofern das Aufsuchen einer Person für die Impfung notwendig ist, werden dem Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 7 bis 9 CoronaImpfV in der bis zum 7. 4. 2023 geltenden Fassung zuzüglich 35 EUR vergütet; für das Aufsuchen jeder weiteren Person in derselben sozialen Gemeinschaft oder Einrichtung werden zuzüglich jeweils weitere 15 EUR vergütet. 5 Ein Vergütungsanspruch besteht nicht,
- 1. für einen Betriebsarzt, wenn er die Leistungen nach § 1 Absatz 2 CoronaImpfV in der bis zum 7. 4. 2023 geltenden Fassung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in einem Betrieb oder im Rahmen einer Tätigkeit für einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten erbringt,
- 2. für einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten, soweit die Leistungen im Sinne des § 1 Absatz 2 CoronaImpfV in der bis zum 7. 4. 2023 geltenden Fassung bereits anderweitig im Wege seiner Beauftragung durch ein Unternehmen vergütet werden, oder
- 3. für einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten, wenn zur Leistungserbringung auf die Infrastruktur der in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 CoronaImpfV in der bis zum 7. 4. 2023 geltenden Fassung genannten Impfzentren zurückgegriffen wird.
Nummer 1 geändert durch V vom 29. 12. 2022 (BAnz. AT 30. 12. 2022 V1).
Nummer 2 geändert durch V vom 29. 12. 2022 (BAnz. AT 30. 12. 2022 V1).
Nummer 3 geändert durch V vom 29. 12. 2022 (BAnz. AT 30. 12. 2022 V1).
Satz 1 geändert durch V vom 15. 11. 2021 (BAnz. AT 15. 11. 2021 V1), V vom 7. 1. 2022 (BAnz. AT 10. 1. 2022 V1), V vom 23. 5. 2022 (BAnz. AT 24. 5. 2022 V1) und V vom 29. 12. 2022 (BAnz. AT 30. 12. 2022 V1). Sätze 2 und 3 geändert durch V vom 29. 12. 2022 (BAnz. AT 30. 12. 2022 V1). Satz 4 geändert durch V vom 7. 1. 2022 (BAnz. AT 10. 1. 2022 V1), V vom 23. 5. 2022 (BAnz. AT 24. 5. 2022 V1) und V vom 29. 12. 2022 (BAnz. AT 30. 12. 2022 V1).
(1a) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beträgt die Vergütung der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 CoronaImpfV in der bis zum 7. 4. 2023 geltenden Fassung für die Leistungen nach § 1 Absatz 2 CoronaImpfV in der bis zum 7. 4. 2023 geltenden Fassung, mit Ausnahme der Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 5 IfSG, im Zeitraum vom 27. 12. 2021 bis 30. 12. 2021 und im Zeitraum vom 3. 1. 2022 bis 7. 1. 2022 je Anspruchsberechtigten und je Schutzimpfung 36 EUR. 2 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Absatz 1a eingefügt durch V vom 29. 12. 2021 (BAnz. AT 30. 12. 2021 V4). Satz 1 geändert durch V vom 23. 5. 2022 (BAnz. AT 24. 5. 2022 V1) und V vom 29. 12. 2022 (BAnz. AT 30. 12. 2022 V1).
(2) 1 Die Vergütung der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 CoronaImpfV in der bis zum 7. 4. 2023 geltenden Fassung für eine bis zum 7. 4. 2023 erfolgte ausschließliche Impfberatung zum Coronavirus SARS-CoV-2 ohne nachfolgende Schutzimpfung beträgt je Anspruchsberechtigten einmalig 10 EUR. 2 Die Impfberatung kann auch telefonisch oder im Rahmen eines Videosprechstundenkontaktes erfolgen. 3 Eine Vergütung nach Satz 1 neben der Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4 ist ausgeschlossen.
Satz 1 geändert durch V vom 29. 12. 2022 (BAnz. AT 30. 12. 2022 V1).
(3) 1 Die Vergütung der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 9 CoronaImpfV in der bis zum 7. 4. 2023 geltenden Fassung für jede bis zum 7. 4. 2023 erfolgte Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 5 IfSG für eine Person, die von dem jeweiligen Leistungserbringer gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft worden ist, beträgt je Erstellung 6 EUR; Absatz 1 Satz 2 und 5 gilt entsprechend. 2 Die Vergütung nach Satz 1 wird um 4 EUR gemindert, wenn die Erstellung unter Einsatz informationstechnischer Systeme erfolgt, die in der allgemeinen ärztlichen Versorgung zur Verarbeitung von Patientendaten eingesetzt werden.
Satz 1 geändert durch V vom 7. 1. 2022 (BAnz. AT 10. 1. 2022 V1), V vom 23. 5. 2022 (BAnz. AT 24. 5. 2022 V1) und V vom 29. 12. 2022 (BAnz. AT 30. 12. 2022 V1).
(4) 1 Die Vergütung der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 CoronaImpfV in der bis zum 7. 4. 2023 geltenden Fassung für jede bis zum 7. 4. 2023 erfolgte nachträgliche Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 5 IfSG für eine Person, die von dem jeweiligen Leistungserbringer nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft worden ist, beträgt je Erstellung 6 EUR; Absatz 1 Satz 2 und 5 gilt entsprechend. 2 Ein Anspruch auf die Vergütung besteht nur, wenn das COVID-19-Impfzertifikat anlässlich eines unmittelbaren persönlichen Kontakts zwischen dem Leistungserbringer und der geimpften Person, einem Elternteil oder einem anderen Sorgeberechtigten einer minderjährigen geimpften Person erstellt wird. 3 Ist für die geimpfte Person ein Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis diese Angelegenheit umfasst, so ist auch ein unmittelbarer persönlicher Kontakt zu diesem ausreichend.
Satz 1 geändert durch V vom 7. 1. 2022 (BAnz. AT 10. 1. 2022 V1), V vom 23. 5. 2022 (BAnz. AT 24. 5. 2022 V1) und V vom 29. 12. 2022 (BAnz. AT 30. 12. 2022 V1).
(5) 1 Die Vergütung der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 CoronaImpfV in der bis zum 7. 4. 2023 geltenden Fassung für jede bis zum 7. 4. 2023 erfolgte Nachtragung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem Impfausweis im Sinne des § 22 Absatz 2 Satz 3 IfSG für eine Person, die von dem jeweiligen Leistungserbringer nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft worden ist, beträgt je Nachtragung 2 EUR; Absatz 1 Satz 2 und 5 gilt entsprechend. 2 Eine Vergütung nach Satz 1 zusätzlich zur Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 ist ausgeschlossen.
Satz 1 geändert durch V vom 7. 1. 2022 (BAnz. AT 10. 1. 2022 V1) und V vom 29. 12. 2022 (BAnz. AT 30. 12. 2022 V1).
(6) 1 Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 6 und 9 CoronaImpfV in der bis zum 7. 4. 2023 geltenden Fassung rechnen die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 5 monatlich oder quartalsweise bis spätestens zum Ende des 3. auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer tätig ist. 2 Die für die Abrechnung zu übermittelnden Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die die Leistungen erbracht worden sind. 3 Vertragsärztliche Leistungserbringer nutzen für die Abrechnung der Leistung den Abrechnungsweg über den Datensatz KVDT. 4 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt mit Wirkung zum 14. 1. 2023 hierzu das Nähere einschließlich des jeweiligen Verwaltungskostenersatzes fest. 5 Die Festlegungen werden vom Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gefasst. 6 Abweichend von Satz 1 sind Leistungen, die bis zum 31. 12. 2022 erbracht worden sind, bis spätestens zum Ablauf des 30. 4. 2023 abzurechnen. 7 Die Abrechnung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 5 ist nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 6 ausgeschlossen.
Satz 1 geändert durch V vom 7. 1. 2022 (BAnz. AT 10. 1. 2022 V1) und V vom 23. 5. 2022 (BAnz. AT 24. 5. 2022 V1) und V vom 29. 12. 2022 (BAnz. AT 30. 12. 2022 V1). Satz 4 geändert durch V vom 15. 11. 2021 (BAnz. AT 15. 11. 2021 V1), V vom 23. 5. 2022 (BAnz. AT 24. 5. 2022 V1) und V vom 29. 12. 2022 (BAnz. AT 30. 12. 2022 V1). Sätze 6 und 7 angefügt durch V vom 29. 12. 2022 (BAnz. AT 30. 12. 2022 V1).
(7) 1 Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 CoronaImpfV in der bis zum 7. 4. 2023 geltenden Fassung rechnen die Leistungen nach den Absätzen 1 und 3 monatlich oder quartalsweise bis spätestens zum Ende des 3. auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer tätig ist. 2 Die für die Abrechnung zu übermittelnden Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die die Leistungen erbracht worden sind. 3 Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung legt mit Wirkung zum 14. 1. 2023 hierzu das Nähere einschließlich des jeweiligen Verwaltungskostensatzes fest. 4 Die Festlegungen werden vom Vorstand der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung gefasst. 5 Abweichend von Satz 1 sind Leistungen, die bis zum 31. 12. 2022 erbracht worden sind, bis spätestens zum Ablauf des 30. 4. 2023 abzurechnen. 6 Die Abrechnung von Leistungen nach den Absätzen 1 und 3 ist nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 5 ausgeschlossen.
Absatz 7 eingefügt durch V vom 23. 5. 2022 (BAnz. AT 24. 5. 2022 V1), bisheriger Absatz 7 wurde Absatz 8. Satz 1 geändert durch V vom 29. 12. 2022 (BAnz. AT 30. 12. 2022 V1). Satz 3 geändert und Sätze 5 und 6 angefügt durch V vom 29. 12. 2022 (BAnz. AT 30. 12. 2022 V1).
(8) Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 6, 8 und 9 CoronaImpfV in der bis zum 7. 4. 2023 geltenden Fassung, die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die von ihnen nach den Absätzen 1 bis 5 abgerechneten Leistungen zu dokumentieren und die nach den Absätzen 6 und 7 für die Abrechnung übermittelten Angaben bis zum 31. 12. 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
Absatz 8 geändert durch V vom 7. 1. 2022 (BAnz. AT 10. 1. 2022 V1), V vom 23. 5. 2022 (BAnz. AT 24. 5. 2022 V1) und V vom 29. 12. 2022 (BAnz. AT 30. 12. 2022 V1).
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