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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 65 EStDV
§ 65 EStDV, Nachweis der Behinderung und des Pflegegrads
Überschrift neugefasst durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2770).
(1) Den Nachweis einer Behinderung hat der Steuerpflichtige zu erbringen:
- 1. bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch Vorlage eines Ausweises nach dem SGB IX oder eines Bescheides der nach § 152 Absatz 1 SGB IX zuständigen Behörde,
- 2. bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt ist,
- a) durch eine Bescheinigung oder einen Bescheid der nach § 152 Absatz 1 SGB IX zuständigen Behörde oder,
- b) wenn ihm wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid.
Nummer 2 neugefasst durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1259) (9. 6. 2021).
(2) 1 Die gesundheitlichen Merkmale "blind" und "hilflos" hat der Steuerpflichtige durch einen Ausweis nach dem SGB IX, der mit den Merkzeichen "BI" oder "H" gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 1 SGB IX zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen. 2 Dem Merkzeichen "H" steht die Einstufung als pflegebedürftige Person mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in die Pflegegrade 4 oder 5 nach dem SGB XI, dem SGB XII oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich.
Satz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2770).
(2a) Den Nachweis der Einstufung in einen Pflegegrad nach dem SGB XI, dem SGB XII oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen hat der Steuerpflichtige durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2770).
(3) 1 Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt voraus, dass der Antragsteller Inhaber gültiger Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 ist. 2 Bei erstmaliger Geltendmachung des Pauschbetrags oder bei Änderung der Verhältnisse hat der Steuerpflichtige die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 zusammen mit seiner Steuererklärung oder seinem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, ansonsten auf Anforderung des Finanzamts vorzulegen.
(3a) 1 Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt voraus, dass die für die Feststellung einer Behinderung zuständige Stelle als mitteilungspflichtige Stelle ihre Feststellungen zur Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe des § 93c AO an die für die Besteuerung des Antragstellers zuständige Finanzbehörde übermittelt hat. 2 Die nach Satz 1 mitteilungspflichtige Stelle hat ihre Feststellungen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag derjenigen Person, die diese Feststellungen begehrt, an die nach Satz 1 zuständige Finanzbehörde zu übermitteln. 3 Die Person hat der mitteilungspflichtigen Stelle zu diesem Zweck ihre Identifikationsnummer (§ 139b AO) mitzuteilen. 4 Neben den nach § 93c Absatz 1 AO zu übermittelnden Daten sind zusätzlich folgende Daten zu übermitteln:
- 1. der Grad der Behinderung,
- 2. die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale (Merkzeichen):
- a) G (erheblich gehbehindert),
- b) aG (außergewöhnlich gehbehindert),
- c) B (ständige Begleitung notwendig),
- d) H (hilflos),
- e) Bl (blind),
- f) Gl (gehörlos),
- 3. die Feststellung, dass die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat,
- 4. die Feststellung, dass die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht,
- 5. die Einstufung als pflegebedürftige Person mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in den Pflegegraden 4 oder 5,
- 6. die Dauer der Gültigkeit der Feststellung.
Nummer 5 geändert durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2770).
(4) 1 Ist der Mensch mit Behinderungen verstorben und kann sein Rechtsnachfolger die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorlegen, so genügt zum Nachweis eine gutachtliche Stellungnahme der nach § 152 Absatz 1 SGB IX zuständigen Behörde. 2 Diese Stellungnahme hat die Finanzbehörde einzuholen.
Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2770).
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