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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 MaSchV
§ 2 MaSchV, Schutzimpfungen gegen Masern
(1) Personen, die nach dem 31. 12. 1970 geboren wurden, das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG untergebracht sind, haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf eine 2. Schutzimpfung gegen Masern, insbesondere mit einem Kombinationsimpfstoff.
(2) Personen, die nach dem 31. 12. 1970 geboren wurden, das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 4 IfSG betreut werden, haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf eine 2. Schutzimpfung gegen Masern, insbesondere mit einem Kombinationsimpfstoff.
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