Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 RSAV
§ 3 RSAV, Versicherungszeiten
§ 3 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).
(1) Beginn und Ende einer Versicherungszeit (Anzahl der Versichertentage) im Sinne dieser Verordnung richten sich nach den Vorschriften des SGB V, soweit in dieser Verordnung keine weitergehenden Anforderungen bestimmt sind.
(2) 1 Bei Versicherten nach § 10 SGB V beginnt die Versicherungszeit mit dem Tag, an dem die Familienversicherung beginnt; der Zeitpunkt ist durch eine zeitnahe Meldung nach § 10 Absatz 6 SGB V oder nach § 289 Satz 2 und 3 SGB V zu belegen. 2 Satz 1 gilt unbeschadet eines Leistungsanspruchs nach § 19 Absatz 2 SGB V. 3 Die Versicherungszeit nach Satz 1 endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen oder mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus der Mitgliedschaft.
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