Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 HebVtr
§ 13 HebVtr, Datenschutz
(1) Die Hebamme verpflichtet sich, die Bestimmungen über den Schutz der Sozialdaten (§§ 35, 37 SGB I, § 284 SGB V sowie §§ 67 bis 85a SGB X) hinsichtlich von personenbezogenen Daten, die ihnen von Stellen nach § 35 SGB I übermittelt werden, zu beachten, personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Aufgaben zu erheben, verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
(2) Die Hebamme unterliegt hinsichtlich der Person und dem Zustand der Versicherten der Schweigepflicht. Ausgenommen hiervon sind Angaben gegenüber der leistungspflichtigen Krankenkasse zur Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche sowie — mit Zustimmung der Versicherten — gegenüber den behandelnden Ärzten und Kliniken. Die gesetzlichen Bestimmungen hierzu bleiben unberührt.
(3) Die Hebamme verpflichtet ihre Erfüllungsgehilfen zur Beachtung der Schweigepflicht sowie der Datenschutzbestimmungen.
(4) Die gemäß § 8 Absatz 1 dieses Vertrages zur Verfügung gestellten Daten der Hebammen dürfen nur zu den in diesem Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden.
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